Satzung

Die Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft im WiR e.V. regelt die nachfolgende Satzung. Sie finden diese hier zum Download als PDF-Datei.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Vereinsname
    Der Verein führt den Namen „Wohnen in der Rummelsburger Bucht Nachbarschaftsverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Im täglichen Gebrauch können das Kürzel „WiR e.V.“ und ein Logo verwendet werden.
  2. Vereinssitz
    Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins sind die Förderung kultureller Zwecke, der Bildung, des Sports, der Jugend- und der Altenhilfe im Wohngebiet Rummelsburger Bucht sowie in angrenzenden Stadtbezirken Berlins.

Hierfür sind die Schaffung eines Zentrums für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren sowie der anschließende Betrieb des Gemeinschaftszentrums unter Mitwirkung der Anwohner des Wohngebietes Rummelsburger Bucht sowie angrenzender Stadtbezirke Berlins vorgesehen.

Die o.g. Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:

    1. die Initiierung und ideelle Unterstützung von generationsübergreifendem Erfahrungsaustausch sowie Kontakten, auch in Zusammenarbeit mit anderen in diesem Bereich aktiven Vereinen und Initiativen,
    2. kulturelle Arbeit, z.B. die Einrichtung einer Bibliothek, und gesellschaftspolitische Bildungsarbeit mit den genannten Zielgruppen, z.B. durch Vorträge und Veröffentlichungen,
    3. Freizeitgestaltung unter Anleitung für alle Altersgruppen in den Bereichen Sport, Gymnastik, Tanz, Chorveranstaltungen, Theater und Musik,
    4. Sensibilisierung der Zielgruppen für die Achtung des Wohnumfeldes im Sinne des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, z.B. durch die Pflege von Grünflächen und denkmalerhaltende Maßnahmen im Einzugsbereich.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Alle erworbenen Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Die Mitglieder haben in Mitgliederversammlungen Stimm- und Antragsrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beitragszahlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Fördernde Mitglieder
    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über ihre Aufnahme in den entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- aber kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes oder Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist vor der jeweiligen Beschlußfassung zu verlesen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus

  1. der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
  2. der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
  3. der Schriftführerin/dem Schriftführer
  4. der Kassenwartin/dem Kassenwart

und darüber hinaus aus bis zu drei Beisitzern.

Der Vorstand kann eine Vertreterin/einen Vertreter der fördernden Mitglieder als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand ist für alle wichtigen Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht laut Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan, einen Haushaltsabschluss nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung sowie einen Maßnahmenplan für die geplanten Vereinsaktivitäten auf.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so lädt der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein, in der eine Nachwahl stattfindet.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden/vom 1. Vorsitzenden oder von der 2. Vorsitzenden/vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

    1. Stimmrecht
      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben Rede- aber kein Stimmrecht.
    2. Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

      1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
      2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages für reguläre Mitglieder und Festsetzung des Mindestbeitrages für fördernde Mitglieder;
      3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
      4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
      5. Beschluss über den Haushaltsplan, den Haushaltsabschluss und den Maßnahmenplan des Vorstandes;
      6. alle wesentlichen Entscheidungen, die das Vereinsvermögen betreffen;
      7. die Bestellung der Kassenprüfer.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung des Haushaltsplanes und Maßnahmeplanes für das kommende  Jahr einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung   der

Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an  die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder die letzte bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest; sie muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung.

Das Protokoll wird von der Schriftführerin/vom Schriftführer geführt. Ist diese/dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung die Protokollführung.

Die Art der Abstimmung wird durch die Versammlung bestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür ausspricht. Wahlen sind grundsätzlich geheim vorzunehmen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 75% der regulären Mitglieder erforderlich. Sollte die Auflösung des Vereins in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen scheitern, weil dieses Quorum nicht erreicht wird, reichen auf der dritten Sitzung 80% der anwesenden Stimmen zur Auflösung des Vereins aus.

Für die Wahlen des Vorstands gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in und eine/n Stellvertreter/in

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaft(en), die es ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat (haben).

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

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